FAQ - PREISBREMSEN
Häufige Fragen zu den Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen
Antworten zu den aktuellen Preisdeckeln.
Wichtige Informationen zur Umsetzung und Berechnung der Gas- und Strompreisbremse
Stand: 15.02.2023
Wichtige Informationen zur Umsetzung und Berechnung der Gas- und Strompreisbremse
Um Privatkund*innen und Unternehmen vor dem Hintergrund der gestiegenen Energiekosten zu entlasten, hat die Bundesregierung Ende 2022 die Energiepreisbremsen beschlossen und zu deren Umsetzung die nachfolgend beschriebenen Gesetze erlassen. Ziel ist es, die Letztverbraucher*innen während des gesamten Jahres 2023 – und ggf. auch noch bis Ende April 2024 – mit einem staatlich finanzierten Preisdeckelungsmechanismus zu unterstützen: Kund*innen erhalten für ein gewisses Entlastungskontingent – für den Großteil sind es 80 % (bis 1,5 Mio kWh für Gas/Wärme und 30.000 kWh für Strom) des Jahresverbrauchs – einen gedeckelten Referenzpreis. Lediglich für den darüberhinausgehenden Verbrauch fällt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis an. Für Privatkund:innen sowie kleinere und mittlere Unternehmen gelten die Entlastungsbeträge ab März 2023 und sollen rückwirkend zum 01. Januar 2023 entlasten.
Energieversorgungsunternehmen sind dazu verpflichtet, Ihnen bis zum 01. März 2023 die gewährten Entlastungsbeträge mitzuteilen. Dies lässt sich durch uns leider nicht fristgerecht umsetzen. Es war kaum möglich, den Zeitplan für das Versenden exakt einzuhalten, denn die Umsetzung der Preisbremsen ist eine Herausforderung – insbesondere im Hinblick auf die schnelle Anpassung der komplexen IT-Systeme. Wir arbeiten im Moment jedoch mit Hochdruck daran, die Preisbremsen in unser Abrechnungssystem zu integrieren und jede:n Kunden:in schnellstmöglich zu informieren. Der schnellste Weg zu Ihren Informationen, noch bevor die Post eintrifft, ist dabei unser Kundenportal. Eine Anleitung zur Registrierung finden Sie hier. Dort erscheinen u.a. die Informationen zu Ihrem individuellen Entlastungsbetrag zuerst.
Wie sieht die Umsetzung der Energiepreisbremse in der Praxis aus?
Im März 2023 erhalten Sie einmalig eine individuelle Entlastung rückwirkend für die Monate Januar und Februar sowie eine fortlaufende Entlastung ab März zunächst bis zum 31. Dezember 2023.
Dazu ein kurzes Rechenbeispiel:
Strompreisbremse: Entlastungsbetrag = (50ct/kWh – 40ct/kWh) x 80% x 3125 kWh/a = 250 € pro Jahr
Gaspreisbremse: Entlastungsbetrag = (16ct/kWh – 12ct/kWh) x 80% x 15.625 kWh/a = 500 € pro Jahr
Praktisch bedeutet das, wenn Sie es schaffen Ihren Verbrauch auf 80 % zu senken, bezahlen Sie für Ihren gesamten Verbrauch lediglich den Preis der Preisbremse. Für den über dem Entlastungskontingent in Höhe von 80 % liegenden Verbrauch wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis berechnet.
Um Ihre Entlastung durch die Gas- und Strompreisbremse zu berechnen, nutzen Sie gerne unseren Energiepreisrechner. Bitte berücksichtigen Sie dabei Folgendes:
✔ Für die Berechnung des Entlastungsbetrages werden die Referenzpreise von 12 Cent/ kWh für Gas und 40 Cent/kWh für Strom jeweils einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer zu Grunde gelegt.
✔ Der Referenzpreis gilt nur für 80 % des Jahresverbrauchs, der in 2022 prognostiziert wurde.
✔ Je nach Konstellation kann der tatsächlich zugrunde gelegte Jahresverbrauch von dem Jahresverbrauch abweichen, den Sie im Energiepreisrechner angegeben haben.
✔ Für die Berechnung des Entlastungsbetrages des Abschlags werden elf zu zahlende Abschläge pro Jahr angenommen.
✔ Der Arbeitspreis ist einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben.
Rechner Strom- und Gaspreisbremse
Bitte beachten Sie, dass die errechneten Ergebnisse nur als Beispielrechnungen und Orientierungshilfe dienen. Die Stadtwerke Neustadt in Holstein übernehmen keine Verantwortung für die Angaben des Energiepreisrechners.
Strompreisbremse
Informationen zur Strompreisbremse (Stand 18.01.2023)
Warum informieren die Stadtwerke Neustadt in Holstein zur Strompreisbremse?
Die Stadtwerke Neustadt in Holstein informieren im Rahmen der Allgemeinen Informationspflichten ihre Kunden bzw. die von uns belieferten Letztverbraucher in übersichtlicher und verständlicher Form über die gesetzlichen Grundlagen des Strompreisbremsengesetzes (StromPBG). Unabhängig von dieser Allgemeinen Information erhalten alle Kunden individuelle Informationen zu der Höhe der gewährten Entlastungsbeträge und das im Abrechnungszeitraum insgesamt gewährte Entlastungskontingent.
Die Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Für Kundinnen und Kunden mit einem Strombezug von max. 30 000 kWh pro Jahr wird der Stromarbeitspreis für einen Grundbedarf von 80 Prozent des aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 ct/kWh brutto (inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) begrenzt. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Strom zu sparen senkt also auch während der Dauer der Strompreisbremse die Kosten.
Für Kundinnen und Kunden mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 30.000 kWh erfolgt die Begrenzung des Arbeitspreises auf 13 ct/kWh zuzüglich Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten für 70 Prozent des Verbrauchs im Kalenderjahr 2021. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Strom zu sparen senkt also auch für diese Kundinnen und Kunden die Kosten.
Die Strompreisbremse gilt aktuell für das Kalenderjahr 2023. Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, die Laufzeit durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.
Kundinnen und Kunden müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Stromversorger. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.
Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.
Die über die Strompreisbremse gewährten Entlastungsbeträge werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Über die konkrete Höhe der Entlastung und ihre Abwicklung werden wir unsere Kunden noch individuell in Textform vor dem 1. März 2023 informieren.
Die ersten Entlastungsbeträge der Strompreisbremse werden ab März 2023 gutgeschrieben werden. Dabei erfolgt auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.
Das hat einen einfachen Grund: Sie kann technisch nicht schneller umgesetzt werden. Hinter der Stromabrechnung stecken komplexe technische Systeme, die nun für Millionen von Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland umprogrammiert werden müssen. Damit am Ende alle Rechnungen korrekt sind, müssen wir und andere Energieversorger die Systeme mit höchster Sorgfalt darauf einstellen.
Energiesparen ist weiterhin wichtig. Informationen rund um das Thema Energiesparen haben wir für Sie übersichtlich auf unserer Seite www.wir-sparen-gemeinsam.de zusammengestellt.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass weiterhin Energieeinsparungen auch während der Dauer der Strompreisbremse zu einen kostenmindernden Nutzen haben können.
Die gestiegenen Energiepreise führen zu finanziellen Belastungen bei Ihnen als Verbraucherinnern und Verbrauchern. Um Sie in der aktuellen Situation zu entlasten, hat die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen zur Entlastung ergriffen bzw. auf den Weg gebracht.
- Zum 1. Oktober 2022 wurde der Mehrwertsteuersatz auf Erdgas von 19 % auf 7 % gesenkt. Diese Maßnahme ist vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 zeitlich befristet.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde im September 2022 ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt.
- Rentnerinnen und Rentner sowie Studieren erhielten im Dezember 2022 ebenfalls ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro.
- Im Dezember 2022 gab es eine Soforthilfe in Form einer Einmalzahlung. Antworten auf die häufigsten Fragen zur Soforthilfe finden Sie in unseren FAQs: www.swnh.de/services/faq
- 2023 treten die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen in Kraft
Gaspreisbremse
Informationen zur Gaspreisbremse (Stand 18.01.2023)
Warum informieren die Stadtwerke Neustadt in Holstein zur Gaspreisbremse?
Die Stadtwerke Neustadt in Holstein informieren im Rahmen der Allgemeinen Informationspflichten ihre Kunden bzw. die von uns belieferten Letztverbraucher in übersichtlicher und verständlicher Form über die gesetzlichen Grundlagen des „Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme“ (EWPBG). Unabhängig von dieser Allgemeinen Information erhalten alle Kunden individuelle Informationen zu der Höhe der gewährten Entlastungsbeträge und das im Abrechnungszeitraum insgesamt gewährte Entlastungskontingent.
Die Gaspreisbremse soll dazu beitragen, dass die Gaskosten insgesamt sinken. Für Kundinnen und Kunden, die einen maximalen Erdgasbezug von 1,5 Mio. kWh je Entnahmestelle haben oder die Erdgas, das über die Entnahmestelle geliefert wird, überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen, wird der Gasarbeitspreis für einen Grundbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct/kWh brutto (inklusive der Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer) begrenzt. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Erdgas zu sparen senkt also auch während der Dauer der Erdgaspreisbremse die Kosten.
Für die zuvor genannten Kundinnen und Kunden gilt die Erdgaspreisbremse aktuell vom 1. März bis zum 31. Dezember 2023. Dabei ist aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 vorgesehen. Die Bundesregierung hat ferner die Möglichkeit, die Laufzeit der Erdgaspreisbremse durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.
Kundinnen und Kunden müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Erdgasversorger. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.
Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.
Die über die Gaspreisbremse gewährten Entlastungsbeträge werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Über die konkrete Höhe der Entlastung und ihre Abwicklung werden wir unsere Kunden noch individuell in Textform vor dem 1. März 2023 informieren.
Über die konkrete Höhe der Entlastung und ihre Abwicklung werden wir unsere Kundinnen und Kunden noch individuell in Textform informieren.
Energiesparen ist weiterhin wichtig: Informationen rund um das Thema Energiesparen haben wir für Sie übersichtlich auf unserer Seite www.wir-sparen-gemeinsam.de zusammengestellt.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass weiterhin Energieeinsparungen auch während der Dauer der Gaspreisbremse einen kostenmindernden Nutzen haben können.
Energiesparen ist weiterhin wichtig. Informationen rund um das Thema Energiesparen haben wir für Sie übersichtlich auf unserer Seite www.wir-sparen-gemeinsam.de zusammengestellt.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass weiterhin Energieeinsparungen auch während der Dauer der Strompreisbremse zu einen kostenmindernden Nutzen haben können.
Die gestiegenen Energiepreise führen zu finanziellen Belastungen bei Ihnen als Verbraucherinnern und Verbrauchern. Um Sie in der aktuellen Situation zu entlasten, hat die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen zur Entlastung ergriffen bzw. auf den Weg gebracht.
- Zum 1. Oktober 2022 wurde der Mehrwertsteuersatz auf Erdgas von 19 % auf 7 % gesenkt. Diese Maßnahme ist vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 zeitlich befristet.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde im September 2022 ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt.
- Rentnerinnen und Rentner sowie Studieren erhielten im Dezember 2022 ebenfalls ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro.
- Im Dezember 2022 gab es eine Soforthilfe in Form einer Einmalzahlung. Antworten auf die häufigsten Fragen zur Soforthilfe finden Sie in unseren FAQs: www.swnh.de/services/faq
- 2023 treten die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen in Kraft
Wärmepreisbremse
Informationen zur Wärmepreisbremse (Stand 18.01.2023)
Warum informieren die Stadtwerke Neustadt in Holstein zur Wärmepreisbremse?
Die Stadtwerke Neustadt in Holstein informieren im Rahmen der Allgemeinen Informationspflichten ihre Kunden bzw. die von uns belieferten Letztverbraucher in übersichtlicher und verständlicher Form über die gesetzlichen Grundlagen des „Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme“ (EWPBG). Unabhängig von dieser Allgemeinen Information erhalten alle Kunden individuelle Informationen zu der Höhe der gewährten Entlastungsbeträge und das im Abrechnungszeitraum insgesamt gewährte Entlastungskontingent.
Für folgende Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme zugelassener Krankenhäuser) wird der Gaspreis für einen Grundbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs auf 9,5 ct/kWh einschließlich staatlich veranlasster Preisbestandteile und Umsatzsteuer begrenzt:
- Kund:innen, deren Verbrauch an der betreffenden Entnahmestelle 1,5 Mio. kWh pro Jahr nicht übersteigt,
- Kund:innen, die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
- Kund:innen, die eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte und andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt, oder
- Kund:innen, die eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Für den über den Grundbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinausgehenden Verbrauch haben die Kunden den gültigen Vertragspreis zu zahlen. Energie zu sparen senkt also auch während der Dauer der Wärmepreisbremse die Kosten.
Für die zuvor genannten Kundinnen und Kunden gilt die Wärmepreisbremse aktuell vom 1. März bis zum 31. Dezember 2023. Dabei ist aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 vorgesehen. Die Bundesregierung hat ferner die Möglichkeit, die Laufzeit der Erdgaspreisbremse durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.
Kundinnen und Kunden müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Wärmeversorger. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.
Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.
Die über die Wärmepreisbremse gewährten Entlastungsbeträge werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Über die konkrete Höhe der Entlastung und ihre Abwicklung werden wir unsere Kunden noch individuell in Textform vor dem 1. März 2023 informieren.
Energiesparen ist weiterhin wichtig: Informationen rund um das Thema Energiesparen haben wir für Sie übersichtlich auf unserer Seite www.wir-sparen-gemeinsam.de zusammengestellt.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass weiterhin Energieeinsparungen auch während der Dauer der Wärmepreisbremse einen kostenmindernden Nutzen haben können.
Die gestiegenen Energiepreise führen zu finanziellen Belastungen bei Ihnen als Verbraucherinnern und Verbrauchern. Um Sie in der aktuellen Situation zu entlasten, hat die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen zur Entlastung ergriffen bzw. auf den Weg gebracht.
- Zum 1. Oktober 2022 wurde der Mehrwertsteuersatz auf Erdgas von 19 % auf 7 % gesenkt. Diese Maßnahme ist vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 zeitlich befristet.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde im September 2022 ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt.
- Rentnerinnen und Rentner sowie Studieren erhielten im Dezember 2022 ebenfalls ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro.
- Im Dezember 2022 gab es eine Soforthilfe in Form einer Einmalzahlung. Antworten auf die häufigsten Fragen zur Soforthilfe finden Sie in unseren FAQs: www.swnh.de/services/faq
- 2023 treten die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen in Kraft
Erklärvideo
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